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Offene Fragen zum Unternehmensübergang nach §§ 38 f UGB

Aufsätzevon ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann,wbl 2007, 253 Heft 6 v. 14.6.2007

Mit dem am 1. 1. 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch (UGB) wurde auch das Schicksal von Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten beim Unternehmensübergang neu geregelt1)1) §§ 38 und 39 UGB sind gemäß § 907 Abs 6 UGB auf nach dem 31. 12. 2006 vereinbarte Unternehmensübergänge anzuwenden. Auf die sachenrechtliche Verfügung kommt es hingegen nicht an (Schummer/Kriwanek, Das neue Unternehmensgesetzbuch [2006] 33). § 40 UGB ist auf die Fortführung eines Unternehmens durch den Erben anzuwenden, wenn der Erbanfall nach dem 31. 12. 2006 liegt (vgl § 907 Abs 7 UGB). , zumal an der Regelung der §§ 25 ff HGB schon seit langem Kritik geübt wurde2)2)Vgl nur Schuhmacher in Straube, HGB I3 (2003) § 25 Rz 2 mwN.. Die nunmehr in den §§ 38 f UGB gefundene Lösung wirft allerdings ebenso zahlreiche Zweifelsfragen auf; einige davon sollen hier angesprochen werden.

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