§ 56 Abs 2 Stmk L-DBR; § 5 Abs 1 BDG; § 56 Abs 2 BDG 1979:
Auch ein Arzt hat als Vertragsbediensteter das Recht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, allerdings nicht durch Konkurrenzierung zu Lasten seines Arbeitgebers.
Die Nebenbeschäftigung eines Krankenhausarztes in einer anderen Krankenanstalt mit den gleichen Tätigkeiten wie bei seinem Arbeitgeber (Behandlung von Patienten der Sonderklasse) bewirkt ein Konkurrenzverhältnis. Damit werden sonstige wesentliche Interessen des Arbeitgebers iS des § 56 Abs 2 Stmk L-DBR beeinträchtigt.