RL 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums:
EuGH 11. 1. 2007, Rs C-175/05 (Kom/Irland)
Der in Art 2 der RL genannte Rechteinhaber hat gem Art 1 der RL das ausschließliche Recht der Vermietung und Verleihung seiner Werke, wovon aber gem Art 5 Ausnahmen gegen Zahlung einer Vergütung verfügt werden können. Nach Art 5/3 kann auch von der Vergütung befreit werden.