Der Gesetzgeber hat die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, nicht hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts reformiert. Auch die „Umwandlung“ einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) und der gegenläufige Vorgang sind im Zuge der Neugestaltung des Unternehmensrechts wenig beachtet worden. Die nähere Analyse zeigt, dass die Probleme weithin ungeklärt sind. Der nachstehende Beitrag bietet eine kritische Übersicht.