§§ 3 Abs 1 U 7, 3a Abs 1 und 2 iVm Anh 1 Z 2 lit c, § 46 Abs 18 UVP-G 2000
Anh 1 Z 4 UVP-G 1993:
Der im UVP-G 2000 nicht näher definierte Begriff "mechanische Sortierung" wird im AWG nicht verwendet, sodass aus dem AWG 2002 keine Anhaltspunkte für die Auslegung gewonnen werden können. Eine strenge, einschränkende Auslegung des Begriffs "mechanische Sortierung" ist nicht nur deshalb angebracht, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sondern ist auch wegen der Neufassung der Ausnahmebestimmung geboten. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten schlüssig hervorgeht, gelangt in der zu beurteilenden Anlage eine Kombination von mechanischen und physikalisch-thermischen Behandlungsschritten zum Einsatz. Gemäß dem abfalltechnischen Gutachten und der Funktionsbeschreibung der Anlage steht deren Trocknungskomponente in funktionellem, verfahrenstechnischem Zusammenhang mit den übrigen Schritten