Verbundinterne Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen besonderen Regeln. Der Beitrag zeigt, dass Entsprechendes auch im Anwendungsbereich kartellrechtlicher Missbrauchsverbote anzunehmen ist. Das gilt namentlich für die Marktanteilsberechnung, bei der Freistellung verbundinterner „Missbräuche“, für die Präzisierung der Missbrauchsvorausetzungen gegenüber Dritten und der Abgrenzung möglicher Sanktionsadressaten.