§§ 15a, 41, 48 GmbHG:
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer Parteistellung.
Die Rechtsstellung des Notgeschäftsführers entspricht derjenigen des gesellschaftsautonom bestellten Geschäftsführers. Der Notgeschäftsführer ist daher an Geschäftsführungsentscheidungen der Gesellschafter, die bestimmte Fragen allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss an sich gezogen haben, gebunden. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers scheidet daher aus, wenn für eine entsprechende Tätigkeit des Geschäftsführers aufgrund der Bindung an einen Generalversammlungsbeschluss kein Raum bleibt.