§ 1 Abs 2 IESG; § 1333 Abs 3 ABGB:
§ 1333 Abs 3 ABGB bezweckt eine Klarstellung der Rechtslage von Inkassokosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die die Realisierung der Forderung auf außergerichtlichem Weg ermöglichen sollen, also gerade nicht der aktuellen Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen.