§ 113 Abs 2 und 3 BVergG 1997:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt.