§§ 193, 277 ff HGB; § 5 Z 3 FBG; §§ 49, 51 GmbHG:
Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist unzulässig. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht mehr im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr im Firmenbuch eintragbar.