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Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres - zur rückwirkenden Sanierung eines Generalversammlungsbeschlusses

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 2006/152wbl 2006, 337 Heft 7 v. 17.7.2006

§§ 193, 277 ff HGB; § 5 Z 3 FBG; §§ 49, 51 GmbHG:

Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist unzulässig. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht mehr im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr im Firmenbuch eintragbar.

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