b) Art 87/3/c und 88/2 EG; Abs 2.4 und 3.2.2 der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl C 369/94 , 12:
EuG 6. 4. 2006, Rs T-17/03 (Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH)
Die Rechtsvorgängerin der Kl war Gegenstand verschiedener Unternehmensverschmelzungen und übernahm letztlich selbst einen ihrer Zulieferer (TSE). Eine staatliche Beihilfe wurde zT für diesen Erwerb verwendet, was die Kom als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wertete. Über die dagegen gerichtete Klage erkannte das EuG zu Recht: