In der Praxis sind Beschränkungen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der GmbH in Gesellschaftsverträgen durchaus üblich und häufig1). Das Interesse an solchen Beschränkungen besteht vor allem darin, dass die Gesellschafter durch das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nicht mit einem neuen unerwünschten Gesellschafter konfrontiert werden wollen. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage nach der Reichweite der Wirkung solcher Beschränkungen auf. Vor allem im Falle der Zwangsvollstreckung und des Konkurses kommt der Beantwortung besondere Bedeutung zu, da es dort bekanntlich maßgeblich auf die Drittwirkung von Vereinbarungen ankommt.