§§ 1 Abs 2 Z 2 und Z 3, 3 Abs 2 IESG; § 1333 Abs 3 ABGB:
Aus dem Zweck des IESG folgt, dass der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden“ nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden kann.