Art 87/1 und 234 EG:
EuGH 23. 3. 2006, Rs C-237/04 (Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA)
Nach ihrer Entlassung aus dem Staatsbesitz übertrug die ENI ihre Beteiligung an der Kohleforschungsanstalt Sotacarbo an ihre Tochtergesellschaft Enirisorse. Diese forderte Sotacarbo auf, ihre Aktien zu einem ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Preis einzulösen. Sotacarbo erklärte diese Aktien aber ohne Rückzahlung für nichtig.