§ 14 UWG; § 1301 ABGB; §§ 13 ff ECG:
Die Haftung als Gehilfe setzt eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern.
Der OGH hat iZm der Haftung von Diensteanbietern für Rechtsverletzungen im Internet bereits ausgesprochen, dass ein Diensteanbieter nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden kann, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Dies gilt auch für die Haftung der Domainvergabestelle für rechtswidrige Domains und für die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Rechtsverletzungen iZm Mehrwertnummern. Für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung der Bekl für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising kann nichts anderes gelten.