Sinngemäß entschied der EuGH auch das Vorabentscheidungsersuchen einer betroffenen Bank, die zusätzlich auch noch geltend machte, die gem der KomE angeordnete Rückforderung habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit verletzt.
EuGH 15. 12. 2005, Rs C-148/04 (Unicrèdito Italiano SpA)