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Grenzüberschreitende Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Aufsätzevon Dr. Bernd Fletzberger1)1) Dr. Bernd Fletzberger ist Referent in der Abteilung Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Finanzmarktaufsicht. Die Ausführungen im gegenständlichen Beitrag geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder. wbl 2006, 106 Heft 3 v. 15.3.2006

Die RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 3. Juni 2003, die bis 23. September 2005 umzusetzen war, ermöglicht erstmals das grenzüberschreitende Anbieten von betrieblichen Altersvorsorgesystemen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der vorliegende Artikel untersucht die neuen diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Ergebnis brauchen Anbieter eine allgemeine Zulassung, weiters ist jeder beabsichtigte grenzüberschreitende Vertragsabschluss im Tätigkeitsland anzumelden. Daneben sind eine Reihe von Vorschriften des Tätigkeitslandes einzuhalten. Insgesamt geht die unpraktikable Notifizierung jedes einzelnen Vertrags an den Zielen, einen funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, vorbei. Die Regelung führt nicht nur zu langen Wartefristen für Pensionskassen, sondern auch zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden.

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