Die VO (EG) Nr 44/2001 (EuGVVO) st7ellt die gemeinschaftsweite Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen aus der Europäischen Union sicher. Möchte ein Gläubiger gegen den Schuldner im Ausland Exekution führen, so ist im Vollstreckungsstaat ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVVO durchzuführen. Der nachfolgende Beitrag ist der Problematik gewidmet, wie vorzugehen ist, wenn der Schuldner im Vollstreckungsstaat beispielsweise geltend machen möchte, dass die Schuld schon beglichen wurde. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage, ob die Geltendmachung materiellrechtlicher Einwendungen im Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung mit Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfahrensrecht vereinbar ist.