§ 1162c ABGB; § 32 AngG:
Eine Kürzung der Kündigungsentschädigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entlassung unberechtigt war und den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft. Das trifft zu, wenn er dem Arbeitgeber einen Rechtfertigungsgrund nicht bekannt gibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis dieses Grundes die Entlassung nicht ausgesprochen hätte.