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Rechtsfolge der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit wegen verspäteter Abgabe der geforderten Erklärung beim Grundverkehrserwerb verstößt gegen Art 56 EG

RechtsprechungEuroparechtwbl 2006/24wbl 2006, 73 Heft 2 v. 15.2.2006

Art 56 Abs 1 EG:

Art 56 Abs 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt.

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