§§ 101, 109 ArbVG:
Unter Versetzung ist nicht nur ein Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches zu verstehen. Eine verschlechternde Änderung liegt vor, wem der Arbeitnehmer künftig Reinigungsar-