§§ 65 Abs 2, 105 Abs 1, 120 Abs 4 Z 1 ArbVG:
Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Betriebsrates, dass im Falle der Verhinderung nicht das entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag berechtigte Ersatzmitglied nachrücken soll, sondern jedem Mitglied ein bestimmtes Er-