§§ 1, 2/1, 5/1 und 8/3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, übernommen in
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die RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Art 2, 3, 6/1 und 18/1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: