§ 96a ArbVG; §§ 4 Z 3, 32 Abs 2 und 3 DSG 2000; § 381 EO:
Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen nach dem Datenschutzgesetz haben nur Betroffene. Das kann nur jemand sein, dessen Daten verwendet werden. Der Betriebsrat hat daher gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Daten der Arbeitnehmer.