§§ 879 Abs 3, 1489, 1502 ABGB; § 275 Abs 5 HGB; § 10 Abs 5 GenRevG:
Eine Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Abschlussprüfer auf sechs Monate ab Kenntnis des eingetretenen Schadens ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.