§§ 26, 87, 91 Abs 2 GewO 1994: Dem alleinigen handelsrechtlichen Gschfr der Bfr kommt schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Bfr als GmbH ein maßgeblicher Einfluss iS § 91 Abs 2 zu. Weiters steht unstrittig fest, dass die Bfr ihren alleinigen handelsrechtlichen Gschfr nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist entfernt hat. Die Behörde hat bei Anwendung des § 91 Abs 2 nur zu prüfen (VwGH 28. 1. 1997, 97/04/004 mwH), ob einer der in § 87 Abs 1 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis 6 bzw des § 26 gegeben sind. Von dieser Rsp abzugehen, sieht sich der VwGH nicht veranlasst.