Eine andere, von der GraphitelektrodenE der Kom betroffene, Gesellschaft legte ebenfalls Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil ein, worüber der EuGH zu Recht erkannte:
1. Zur Rüge, das EuG habe nicht dargelegt, wieso der weltweite und nicht der von der Absprache betroffene Umsatz für die Berechnung des „Abschreckungs-