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Vergaberecht und § 1 UWG

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2006/230wbl 2006, 487 Heft 10 v. 16.10.2006

§ 1 UWG; §§ 21 Abs 1, 27 Abs 1 BVergG 2002; §§ 19 Abs 1, 41 Abs 2 BVergG 2006:

Das Vergaberecht richtet sich in erster Linie an die Auftraggeber. Eines seiner wesentlichen Ziele war und ist es, einen freien und lauteren Wettbewerb zu gewährleisten (§ 21 Abs 1 BVergG 2002; § 19 Abs 1 BVergG 2006). Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die Teilnahme an einem offenkundig vergaberechtswidrigen Verfahren wettbewerbsrechtlich irrelevant wäre.

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