§ 24 GenG:
Für den fakultativen, bloß in der Satzung der Genossenschaft vorgesehenen Aufsichtsrat gilt die Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern des § 24 Abs 1 GenG nicht. Die einem Aufsichtsrat einer Genossenschaft gestellten Aufgaben erfordern auch nicht ein aus mehreren Personen bestehendes Kollegialorgan.