§ 3 Abs 1 ArbVG; § 914 ABGB; Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe:
Eine Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat, wonach jährliche Gehaltserhöhungen nach einem auf den Betrieb nicht anwendbaren Kollektivvertrag erfolgen sollen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.