§ 7 MaklerG:
Der Provisionsanspruch entfällt nach § 7 Abs 2 MaklerG, soweit die Nichtausführung des Geschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen feststeht. Der Auftraggeber hat die Nichtausführung sowie das Vorliegen von wichtigen, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen nachzuweisen.