§ 10 Abs 3 UrlG idF ARÄG 2000; § 27 AIVG; § 1 Abs 2 IESG:
Gem § 10 Abs 3 UrIG idF ARÄG 2000 gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts.