Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Sowohl den Einreden Deutschlands als auch jenen Spaniens einer nachfolgenden Beseitigung der Vertragsverletzung hält der EuGH entgegen, dass für die Feststellung einer Vertragsverletzung ausschließlich der Zeitpunkt des Ablaufes der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist maßgeblich sei (Urteile C-103/00 , Kom/Griechenland, Rdn 23 und C-323/01 , Kom/Italien, Rdn 8).