Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Spaniens durch die verspätete Umsetzung der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
Spanien rechtfertigte seine verspätete Umsetzung damit, dass seine Volksvertretung die RL gleichzeitig mit der Zustimmung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zustimmung des Rates der EG zu den Übereinkommen des Weltverbandes für geistiges Eigentum über den Urheberrechtsvertrag und den Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl C 165/98 , 8) dessen Grundzüge auch in die RL übernommen wurden, umsetzen wollte.