Art 9 der Sechsten RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage:
EuGH 12. 5. 2005, Rs C-452/03 (RAL)
Die RAL-Gruppe, deren Geschäftzweck der Betrieb von Geldspielgeräten ist, führte eine Neugliederung durch, indem sie zunächst die Gesellschaft CI in Guernesey, einer außerhalb der Gemeinschaft liegenden Kanalinsel, gründete. Die einzelnen RAL-Unternehmen mieteten die Spielhallen an und statteten sie aus, die dann von CI der Allgemeinheit zur Benutzung eröffnet wurden, wobei sie sich der RAL Services als Afterunternehmer zur Abwicklung des Tagesgeschäfts bediente. Es stellte sich die Frage des Ortes der Dienstleistungserbringung iS von Art 6/1 der 6. MwSt-RL, worüber der EuGH zu Recht erkannte: