Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Deutschlands wegen der nicht zeitgerechten Umsetzung der RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Deutschland rechtfertigte sich damit, es sei mit der Vorbereitung eines umfassenden Gleichbehandlungsgesetzes zur Umsetzung mehrerer RL befasst gewesen, das Anfang 2005 in Kraft treten sollte.