a) Art 8/1/b der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 11. 5. 2005, Rs T-390/03 (CM Capital Markets Holding SA)
Zur Frage der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken, von denen eine ein rotes Viereck mit weißen, schräg geschriebenen Buchstaben CM in der oberen Hälfte, unterstrichen mit einem über das Viereck hinausragenden gelben Balken, die andere CAPITAL MARKETS und CM, beide übereinander geschrieben, wobei die Einkerbung des M der Rundung des C angepasst ist, zeigt, erkannte das EuG - ebenfalls unter Hinweis auf die genannten allgemeinen Erwägungen - zu Recht: