Die Beziehung zwischen Menschenrechten und Gemeinschaftsrecht ist eine wechselvolle. Durch die Europäische Verfassung sollen Grundrechte nun erstmals im EG-Recht kodifiziert werden. Schon bisher hat der EuGH in seiner Rechtsprechung Grundrechte anerkannt und berücksichtigt. Beim europäischen Sekundärrechtsgesetzgeber hingegen vermisst man gelegentlich eine entsprechende Sensibilität. Im Folgenden wird nach einem kurzen historischen Abriss die Frage erörtert, wie der EuGH die Grundrechte in seiner Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten anerkennt und demgegenüber der Gesetzgeber im Kartellverfahrensrecht bloß zaghafte Schritte zu ihrer Anerkennung macht.