vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abträgliches Nebengeschäft

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2005/178wbl 2005, 332 Heft 7 v. 19.7.2005

§ 82 lit e GewO:

Ein abträgliches Nebengeschäft liegt ua dann vor, wenn ein Arbeiter eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber ausübt. Nimmt eine im Pflegeheim des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmerin eine bislang dort betreute Person bei sich zu Hause gegen Entgelt auf, liegt eine verbotene Konkurrenztätigkeit vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!