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7. Strafrecht

RechtsprechungEuroparechtwbl 2005/148wbl 2005, 276 Heft 6 v. 14.6.2005

Art 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (ABl L 239/00, 19):

EuGH 10. 3. 2005, Rs C-469/03 (Filomeno Mario Miraglia)

Art 54 des Schengen-Durchführungsübereinkommens verbietet die Doppelbestrafung, „vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann“.

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