§ 30 Abs 1 HGB:
Der in § 30 Abs 1 HGB enthaltene Grundsatz der Firmenausschließlichkeit dient nicht nur dem Schutz des Inhabers der bereits bestehenden und eingetragenen Firma, sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs.
Der Begriff des „Ortes“ muss einen anderen Inhalt haben als der ebenfalls verwendete Begriff der „Gemeinde“, worunter die politische Gemeinde fällt. „Ort“ ist ein Verkehrsbegriff. Für die Frage, ob mehrere politische Gemeinden als ein Ort aufzufassen sind, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Wien und Klosterneuburg sind danach nicht als derselbe Ort iSd § 30 Abs 1 HGB anzusehen.