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Zur Auslegung des Spaltungsplans

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 2005/126wbl 2005, 234 Heft 5 v. 17.5.2005

§§ 1 Abs 2, 2, 14 Abs 2 Z 1 SpaltG:

Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen.

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