Art 43, 81 und 82 EG:
EuGH 17. 2. 2005, Rs C-250/03 (Giorgio Emmanuele Mauri)
Der Kl wandte sich gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Anwaltsprüfung, insb die Vorschlagsrechte der Rechtanwaltskammern. Er vertrat die Auffassung, dass diese Zusammensetzung es der Rechtsanwaltskammer erlaube, im Interesse derjenigen, die den Anwaltsberuf bereits ausübten, den Zugang zu diesem Beruf zu beschränken, worüber der EuGH zu Recht erkannte: