Art 49, 82, 86, 87, 99 und 234 EG:
EuGH 17. 2. 2005, Rs C-134/03 (Viacom Outdoor Srl/Giotto Immobilier SARL)
Nach dem italienischen Gesetzeserlass 507/93 können die Gemeinden sowohl einen Dienst für öffentliche Plakatanschläge einrichten als auch eine Steuer auf öffentliche Plakatanschläge erheben. Die Gemeinde Genua machte von letzterer Ermächtigung Gebrauch. Zur Frage, ob darin ein Verstoß gegen die Art 49, 82, 86, 87 und 88 EG zu sehen ist, erkannte der EuGH zu Recht: