Art 81 Abs 3 EG; Art 5 VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; § 8a KartG:
§ 8a KartG gibt dem KartellG keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich erst künftig möglicherweise ereignenden Sachverhalt.