Art 92/1 und 93/3 EG-V (neu Art 87/1 und 88/3 EG):
Der Kl hatte es verabsäumt, zum Jahresende 1988 seine Erklärung über seinen Gülleanfall abzugeben, auf deren Grundlage die Abgabe zur Güllebeseitigung berechnet wird.
EuGH 13. 1. 2005, Rs C-175/02 (F J Pape)