§ 9 Abs 2 SpaItG; § 225c Abs 3 AktG; Art 5 StGG; Art 7 B-VG; Art 6 MRK:
Die in § 9 Abs 2 SpaItG enthaltene Verweisung auf § 225c Abs 3 und 4 AktG erscheint insoweit verfassungsrechtlich bedenklich, als diese Verweisung die Einschränkung der Antragsrechte von Minderheitsaktionären nach § 225c Abs 3 Z 2 AktG umfasst.