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Austrittsrecht wegen Verleitens zu gesetzwidrigen Handlungen

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2005/67wbl 2005, 133 Heft 3 v. 16.3.2005

§ 82a lit c GewO 1859:

Ein Austrittsgrund für den Arbeitnehmer liegt jedenfalls dann vor, wenn das vom Arbeitgeber verlangte gesetzwidrige Verhalten auch für den Arbeitnehmer selbst eine erhebliche, strafbare Gesetzwidrigkeit darstellt und der Arbeitgeber dies beharrlich fordert.

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