Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Österreichs durch unvollständige Umsetzung der RL 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die AN insb eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.